Zurechnungszeiten (KVK ZusatzRente)

Tritt bei einem aktiven Versicherten der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ein, werden für die Berechnung der KVK ZusatzRente Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten berücksichtigt. Hierbei wird unterstellt, dass der/die Versicherte bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte und das Einkommen dabei der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre vor dem Versicherungsfall betragen würde. Versorgungspunkte werden dabei für jedes volle Jahr in der Zeit vom Beginn der Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr berücksichtigt.

Entsprechende Zurechnungszeiten wie bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es auch bei den Hinterbliebenenrenten. Stirbt der/die Versicherte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres, werden auch für die Berechnung der Hinterbliebenenrente Zurechnungszeiten berücksichtigt.

Zurechnungszeiten werden nicht berücksichtigt, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente nicht mehr pflichtversichert sondern beitragsfrei versichert , also nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet war.